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   BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89   

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https://dejure.org/1989,3166
BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89 (https://dejure.org/1989,3166)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1989 - IVb ZB 110/89 (https://dejure.org/1989,3166)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1989 - IVb ZB 110/89 (https://dejure.org/1989,3166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familiensache - Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Versagung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 451
  • FamRZ 1990, 279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 44/86

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89
    Hierfür stand ihr nach der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch eine kurze Überlegungsfrist zu, die üblicherweise auf drei bis vier Tage bemessen wird, jedenfalls aber die hier in Anspruch genommenen zwei Tage betrug (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 100, 203, 206 [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86] und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1 zu § 234 ZPO).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89
    Hierfür stand ihr nach der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch eine kurze Überlegungsfrist zu, die üblicherweise auf drei bis vier Tage bemessen wird, jedenfalls aber die hier in Anspruch genommenen zwei Tage betrug (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 100, 203, 206 [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86] und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1 zu § 234 ZPO).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89
    Hierfür stand ihr nach der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch eine kurze Überlegungsfrist zu, die üblicherweise auf drei bis vier Tage bemessen wird, jedenfalls aber die hier in Anspruch genommenen zwei Tage betrug (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 100, 203, 206 [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86] und Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1 zu § 234 ZPO).
  • BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen

    bb) Der Bevollmächtigte durfte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 451 m.w.N.) vertrauen, obwohl sie zu der für das zivilgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ergangen ist.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2001 - 4 LA 1506/01

    Antragsfrist; Prozesskostenhilfe; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Versäumung;

    Eine "Überlegungsfrist" für die Entscheidung darüber, ob er trotz der von ihm nicht erwarteten Ablehnung das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, steht ihm nicht zu (a. A. BGH, Beschl. v. 08.11.1989 - IVb ZB 110/89 -, NJW-RR 1990, 450 = FamRZ 1990, 279 und Beschl. v. 26.05.1993 - XII ZB 70/93 -, FamRZ 1993, 1428)).

    Der BGH hat hierzu z.B. in seinem Beschluss vom 8.11.1989 - IV b ZB 110/89 -, NJW-RR 1990, 451FamRZ 1990, 279) ausgeführt: "Diese Frist [für den Wiedereinsetzungsantrag] beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    In einem solchen Fall steht dem Antragsteller vor Beginn der Frist des § 234 ZPO nämlich noch eine zusätzliche kurze Frist für die Überlegung zu, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57/58; 26, 99, 100; 41, 1; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1979 - VI ZR 13/79 - VersR 1979, 444; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 - VersR 1982, 757; vom 28. November 1984 - IV b ZB 119/84 - NJW 1986, 257, 258 und vom 8. November 1989 - IV b ZB 110/89 - NJW-RR 1990, 451, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bedürftigen Partei nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags noch eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen ab Erhalt des den Antrag zurückweisenden Beschlusses - hier: 17. Juli 2008 - einzuräumen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57 f. , BGH, Beschluss vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451); erst mit Ablauf dieser Überlegungsfrist entfällt das Hindernis und beginnt die Wiedereinsetzungsfrist.
  • BGH, 27.11.2000 - II ZA 14/99

    Bemessung der für die Einlegung einer Revision erforderlichen Beschwer nach dem

    Im übrigen würde die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision inzwischen auch daran scheitern, daß die Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO zuzüglich einer Frist von drei bis vier Tagen Revision durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) beantragt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 1989 - IV ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 331/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dies ist der Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden PKH-Beschlusses am 27.09.2018 und 3 - 4 Tage Überlegungsfrist, damit die mit der PKH rechnende Partei sich darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmittel nun auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57 f; BGH NJW-RR 90, 451; MDR 2008, 99; MDR 2009, 462; zu Recht kritisch: OLGR Bremen 2003, 237, denn ein vorsorgliches Einstellen auf diese Situation ist auch der PKH beantragenden Partei zumutbar).
  • BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach

    Auf diesen Grundsätzen beruht die ständige, auch vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen zuzubilligen ist (seit BGHZ 4, 55, 57; vgl. die weiteren Nachweise in den Senatsbeschlüssen vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 , vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1. zu § 234 ZPO und vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89 - FamRZ 1990, 279, 280).
  • BFH, 27.11.1991 - III B 566/90

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Überschreitung der

    Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muß (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. November 1989 IV b ZB 110/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1990, 451; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Rdnr. 44 m. w. N.).
  • OLG Naumburg, 18.02.2005 - 8 UF 249/04

    Keine Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO i.d.F des 1. JustizmodernisierungsG wegen

    Wird in seinem solchen Fall Prozesskostenhilfe versagt, so entfällt das Hindernis mit der Mitteilung der negativen Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu § 234 ZPO a.F. mit dem Ablauf einer Überlegungsfrist, die der BGH mit drei bis vier Tagen bemisst und deswegen für erforderlich erachtet, damit die mit der Prozesskostenhilfe rechnenden Partei sich darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH NJW-RR 1990, 451; Zöller/Greger a.a.O. m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 11.10.1994 - 5 B 94.94

    Verhinderung an der Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den

    Frühestens mit dem Zugang des die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses am 12. August 1994 entfiel das Hindernis und begann die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen (vgl. zur Frage einer zusätzlichen kurzen Überlegungsfrist BGH, Beschluß vom 8. November 1989 - IV b ZB 110/89 - <FamRZ 1990, 279/280>).
  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1362

    Antrag auf Zulassung der Berufung

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